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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: 19 Sa 905/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 850 h II |
Tenor:
Die Berufung der klagenden Stadt gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 22.03.2005 - 1 Ca 1234/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die klagende Stadt.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Pfändungsverfügung als Drittschuldnerin in Anspruch. Schuldner ist der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten. Der Schuldner und die Beklagten-Geschäftsführerin haben gemeinsam zwei Kinder, die am 04.10.1970 und am 26.11.1976 geboren wurden.
Die Beklagte befasst sich heute mit der Entwicklung und Herstellung von Ergänzungsnahrung und Pflegeprodukten für Heimtiere und Pferde. Sie beschäftigt 22 Mitarbeiter und ist international tätig. Sie hat acht Warenzeichen eingetragen und geschützt.
Der Schuldner wurde von der Klägerin durch Gewerbesteuerbescheide vom 31.07.1985 in der Letztfassung vom 24.01.1989, vom 15.01.1988, vom 16.11.1989 und 15.01.1990 bestandskräftig verpflichtet, an die Klägerin 186.654,26 € zu zahlen. Durch weiteren Bescheid vom 24.01.1989 wurde er bestandskräftig verpflichtet, Aussetzungszinsen in Höhe von 13.340,12 € zu zahlen. Durch weiteren Bescheid wurde er zur Zahlung von Versäumniszuschlägen in Höhe von 228,04 € verpflichtet. Durch weiteren Bescheid wurden Vollstreckungskosten von insgesamt 6.421,52 € festgesetzt. Der titulierte Gesamtbetrag umfasst 206.643,93 €.
Die Klägerin ist eine kreisfreie Stadt. Sie erließ unter dem 30.09.1991 eine Pfändungsverfügung wegen deren Inhalts auf Blatt 15 GA Bezug genommen wird. Diese wurde am 01.10.1991 der Beklagten zugestellt.
Der Schuldner ist gelernter Heizungsmonteur und hat sich über den zweiten Bildungsweg zum Bausparkassenkaufmann fortgebildet. Er betrieb in den 80er-Jahren eine Grundstücks- und Wohnungsverwaltung, die seit dem 01.01.1982 gewerbesteuerpflichtig war. Mit dieser selbständigen Tätigkeit scheiterte er. Unter dem 30.11.1984 gab er ein notarielles Schuldanerkenntnis ab, wonach er der Geschäftsführerin der Beklagten ein Darlehen von 250.000,-- DM nebst jährlich 15 % Zinsen und 5 % Nebenleistungen seit dem 01.10.1984 schuldete. Wegen des Inhalts des Dokuments wird auf Blatt 79 ff. GA Bezug genommen. Dieses Schuldanerkenntnis wiederholte er notariell beglaubigt unter dem 13.02.1996. Auf Blatt 82 f. GA wird Bezug genommen.
Um die Darlehens- und Darlehensnebenansprüche zu bedienen, vereinbarte der Schuldner mit der Geschäftsführerin der Beklagten in einem Zeitpunkt zwischen 1982 und 1984, dass sämtlicher Nettoverdienst, den er künftig erzielen würde, zur Bedienung dieser Forderungen auf ein Konto der beklagten Geschäftsführerin zu zahlen ist.
Der Schuldner war 1982 bis 1984 beschäftigt bei der D2xxxxxxx K3xxxxxxxx für Baufinanzierung und danach bei der Firma I2x in H1xx. Seine dort erzielten Nettoverdienste wurden auf das Konto der Beklagten-Geschäftsführerin überwiesen.
Auch die Einnahmen aus dem selbständigen Gewerbe, das er nach 1984 betrieb, wurden auf das Konto der Beklagten-Geschäftsführerin angewiesen. Auch der Nettoarbeitsverdienst, den der Schuldner aus dem jedenfalls seit dem 01.01.1996 mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnis erzielt, wurde vollständig auf das Konto der Beklagten-Geschäftsführerin überwiesen. Über die Begründung des Anstellungsverhältnisses zum 01.01.1996 verhält sich ein schriftlicher Anstellungsvertrag vom 02.01.1996, wegen dessen Inhalts auf Blatt 131 GA Bezug genommen wird.
Seit dem 01.01.2002 erzielt der Schuldner bei der Beklagten ausweislich der Abrechnungen (Bl. 84 GA) einen Bruttomonatsverdienst von 3.250,-- € zuzüglich des Sachbezuges für einen privat genutzten PKW in Höhe von 434,60 €, also zusammen 3.684,60 €. Ab Januar 2003 erzielte er einen Bruttomonatsverdienst von 3.250,-- € zuzüglich 200,-- € Sachbezug für den privat genutzten PKW. Auf die Abrechnung für Januar 2003 (Blatt 85 GA) wird Bezug genommen.
Ab Januar 2004 erzielte er einen Bruttomonatsverdienst von 5.000,-- €. Auf die Abrechnung für Januar 2004 (Bl. 86 GA) wird Bezug genommen.
Die Geschäftsführerin der Beklagten gründete das Geschäft in 1984. Gegenstand des Geschäfts war das Füllen, die Verpackung und der Vertrieb von Futterergänzungsmitteln der Firma D3xxxx GmbH, W1xxxx-D5xxxx. Die Inhaberin der Produktionsfirma, Frau U1xxxx F1xxxxxxx, ist die Schwester der heutigen Beklagten-Geschäftsführerin. Das Büro des Geschäfts der seit 1989 als GmbH firmierenden Beklagten befand sich bis 1993 in dem Partykeller des privaten Wohnhauses.
Zum 01.02.1990 wurde der Schuldner als Einzelprokurist in das Handelsregister der Beklagten eingetragen.
Der Schuldner führte jedenfalls ab 1990 Verhandlungen für die Beklagte mit Behörden. Hinsichtlich des Umfangs hat er erstinstanzlich im Kammertermin vom 22.02.2005 erklärt, etwa ein- bis zweimal monatlich Verhandlungen mit dem Veterinäramt oder anderen Behörden geführt zu haben (Bl. 134 GA). In der Berufungsinstanz führte er aus, dass in 1991 noch keine Verhandlungen mit dem Veterinäramt oder anderen Behörden geführt wurden. Das war erst 1996 mit der Aufnahme der Exporttätigkeit der Beklagten erforderlich. Vorher bedurfte es nur Abstimmungen mit dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd über die Etikettenbeschriftung, was kurze Gespräche von 30 Minuten ein- oder zweimal im Jahr erforderte.
Erstinstanzlich erklärte der Schuldner im Kammertermin vom 22.02.2005 (Bl. 134 GA) als mitarbeitendes Familienmitglied an Wochenenden ca. zehn- bis zwölfmal im Jahr an Ausstellungen teilgenommen zu haben. Zweitinstanzlich erklärte er, in 1991 zwei oder drei bzw. drei oder vier Ausstellungen besucht zu haben. Erst später seien es mehr Ausstellungen geworden. In 1991 hatte er nur Wochenendmessen (Hundeausstellungen) im regionalen Umfeld besucht. Dabei hätten er und die Beklagten-Geschäftsführerin ihre Kinder häufig mitgenommen, was der Ausstellungsteilnahme den Charakter eines Familienausfluges gegeben habe. Die Zahl der Ausstellungen, in denen die Beklagte ihre Produkte vertreibt, ist nach 1991 gewachsen. Erstinstanzlich hat der Schuldner im Kammertermin vom 22.02.2005 erklärt, dass die Beklagte damals (gemeint war der Oktober 1991) etwa zwei Mitarbeiter beschäftigt habe. In der Berufungsinstanz wurde unstreitig, dass zum 01.10.1991 die Zeugin B2xxx und die Zeugen M2xxxxxxx und F2xxxxxx beschäftigt waren. Der Zeuge F2xxxxxx gehört zum Bekanntenkreis der Familie der Beklagten-Geschäftsführerin und des Schuldners. Die Beklagten-Geschäftsführerin ist Taufpatin des Zeugen F2xxxxxx, der in der Zeit vom 01.08.1991 bis zum 31.12.1991 nach Abschluss seiner Schulausbildung im Betrieb der Beklagten tätig war.
In der Drittschuldnererklärung vom 07.10.1991 (Bl. 16 GA) hat die Beklagte angegeben, dass der Schuldner mitarbeitendes Familienmitglied ist und in der Firma zeitweilig unentgeltlich aushilft. Ausweislich des Berichtes des Vollziehungsbeamten der Klägerin vom 15.12.1989 über den Vollstreckungsversuch am 01.12.1989 gab der Schuldner seinerzeit an, als Einkommen 1.400,-- DM monatlich Arbeitslosenunterstützung zu beziehen (Bl. 24 GA). Bei einem weiteren Pfändungsversuch vom 14.09.1991 gab der Schuldner an, mitarbeitendes Familienmitglied in der Firma der Ehefrau zu sein (Bl. 25 GA). Diese Angabe veranlasste die Klägerin zum Erlass der dargestellten Pfändungsverfügung. Der Schuldner gab vor dem Amtsgericht Hamm am 10.12.1991 im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung ein Vermögensverzeichnis ab, in dem er unter der Zeile Arbeitsverdienst angab: "Ich werde von meiner Ehefrau unterhalten" (Bl. 34 GA). Bei einem weiteren Pfändungsversuch vom 22.08.1995 teilte der Schuldner dem Vollziehungsbeamten der Klägerin mit, ein Arbeitseinkommen von 580,-- DM brutto bei der Beklagten zu erzielen.
In dem Vermögensverzeichnis vom 18.01.2000 gab der Schuldner an, bei der Beklagten ein Arbeitseinkommen von monatlich 4.500,-- DM brutto zu erzielen. Die Frage nach Pfändungen oder Abtretungen verneinte er.
Die Beklagte hat gegen die Forderungen der Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass im Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungsverfügung die Voraussetzungen für die Annahme eines verschleierten Arbeitseinkommens des Schuldners vorgelegen haben. Das Bruttogehalt des Schuldners, der leitender Angestellter mit Anweisungsbefugnis einzuordnen sei, sei nach mindestens fünfjähriger Tätigkeit bei Unterstellung von regelmäßig acht Vollzeitbeschäftigten mit 3.660,-- € anzunehmen. Unter Zugrundelegung der Steuerklasse 5 ohne Kinderfreibeträge ermittele sich ein Nettogehalt von 1.335,01 € im Monat. Unter Berücksichtigung der bis einschließlich November 1991 bestehenden Unterhaltsverpflichtungen errechnet die Klägerin einen pfändbaren Vergütungsteil für den Zeitraum Oktober 1991 bis April 2004 in Höhe von 59.137,38 € (Bl. 10 GA).
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 59.187,38 € für monatliche Lohneinbehaltungen in dem Zeitraum vom 01.10.1991 bis zum 30.04.2004 aus der Pfändungsverfügung der Klägerin vom 30.09.1991 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines verschleierten Arbeitseinkommens für die Zeit Oktober 1991 bis Dezember 1995 nicht bestanden haben. Sie hat gerügt, dass der Vortrag der Klägerin insoweit unsubstantiiert ist. Sie hat insbesondere eingewendet, dass es zum 01.10.1991 noch kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Schuldner und der Beklagten gegeben habe. Die Pfändungsverfügung vom 30.09.1991 könne aber nicht wirksam Ansprüche aus dem erst zum 01.01.1996 begründeten Arbeitsverhältnis verstricken. Der Schuldner habe seine Gehaltsansprüche schließlich an die Geschäftsführerin der Beklagten abgetreten, um die Tilgung einer bestehenden Darlehensforderung zu erreichen. Das stünde dem Erfolg der Pfändung entgegen. Im Übrigen seien etwaig gepfändete Gehaltsansprüche bis einschließlich 2001 verjährt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22.03.2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Pfändungsverfügung vom 30.09.1991 ins Leere gegangen sei. Die Klägerin habe das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum 01.10.1991 nicht substantiiert beschrieben. Aus den gelegentlichen Produktpräsentationen und geführten Behördengesprächen könne kein Arbeitsverhältnis geschlossen werden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass zum 01.10.1991 eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses bestanden habe. Schließlich seien die Voraussetzungen für die Annahme eines verschleierten Arbeitseinkommens nicht dargelegt. Es sei nicht erkennbar, dass der Schuldner Tätigkeiten für die Beklagte übernommen habe, die üblicherweise zu vergüten wären.
Das Urteil wurde der Klägerin am 04.04.2005 zugestellt. Sie hat beim Landesarbeitsgericht eingehend am 04.05.2005 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Frist bis zum 06.07.2005 am 06.07.2005 begründet.
Die Klägerin behauptet, dass der Schuldner seit Oktober 1991 für die Beklagte Dienste erbracht habe, die üblicherweise in einer Höhe vergütet würden, die die Pfändung des eingeklagten Betrages ermöglichen. Sie meint, dass sich aus der familienrechtlichen Beziehung der Beklagten-Geschäftsführerin und des Schuldners eine Milderung der Darlegungslastanforderung rechtfertigen lässt. Hinzu käme, dass der Schuldner seine Einlassungen zu Art und Umfang seiner Tätigkeiten in 1991 im Laufe des Verfahrens gewechselt habe. Das offenbare, dass seine Einlassung eine Schutzbehauptung sei.
Die Klägerin hat Befragungsbögen über Art und Umfang der Tätigkeit des Schuldners im Oktober 1991 an die seinerzeit von der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter gesandt. Der Rücklauf der Befragungsbögen habe keine verwertbaren Ergebnisse gebracht. Auch die Berufsgenossenschaft habe ein Auskunftsersuchen abgelehnt. Die Klägerin bezieht sich zum Beweis für Art und Umfang der Tätigkeiten des Schuldners im Oktober 1991 auf das Zeugnis der ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten und auf eine entsprechende Auskunft der Berufsgenossenschaft.
Sie ist der Auffassung, dass die Berufung auf die Verjährungseinrede seitens der Beklagten treuwidrig und rechtsmissbräuchlich sei. Denn der Schuldner habe falsche Angaben im Rahmen der Vollstreckungsmaßnahmen gemacht. Seine Angaben, mitarbeitendes Familienmitglied bei der Beklagten zu sein, seien falsch, da er eben schon im Oktober 1991 für die Beklagten Tätigkeiten erbracht habe, die von einer gewissen Regelmäßigkeit, Stetigkeit und Dauerhaftigkeit waren und für die nach Art und Umfang üblicherweise eine Vergütung zu zahlen wäre. Jedenfalls sei seine Angabe im Vermögensverzeichnis vom 18.01.2000 falsch, wonach er Ansprüche aus Arbeitseinkommen nicht abgetreten habe. Denn im vorliegenden Verfahren berufe er sich ja auf eine Abtretung an die Beklagten-Geschäftsführerin.
Jedenfalls sei die Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 i.V.m. §§ 215, 217 BGB a.F. unterbrochen. Denn mit der Pfändung habe die Klägerin die künftigen Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht.
Eine Abtretung der Gehaltsansprüche an die Beklagten-Geschäftsführerin könne nicht fiktive Ansprüche nach § 850 h ZPO betreffen. Die Regelung des § 850 h ZPO bezwecke einen Schutz des Pfändungsgläubigers.
Sie beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 22.03.2005 - 1 Ca 1234/04 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 59.187,38 € für monatliche Lohneinbehaltungen in dem Zeitraum vom 01.10.1991 bis zum 30.04.2004 aus der Pfändungsverfügung der Klägerin vom 30.09.1991 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie rügt, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren keinen konkreten Vortrag hinsichtlich der angeblich seitens des Schuldners am 01.10.1991 für die Beklagte erbrachten Tätigkeiten nach Art und Umfang gebracht habe. Ein Arbeitsverhältnis sei erst zum 01.01.1996 begründet worden. Die seitens des Schuldners schon 1991 für die Beklagte erbrachten Tätigkeiten rechtfertigen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses zum damaligen Zeitpunkt nicht.
Auch seien die Voraussetzungen für die Annahme eines verschleierten Arbeitseinkommens im Oktober 1991 nicht substantiiert beschrieben.
Die Klägerin beschränke sich auf Pauschalbehauptungen, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich seien.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b ArbGG.
Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO).
B
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 59.187,38 € aus §§ 829, 832, 833, 835, 836, 803, 804, 850 Abs. 1, 850 c - 850 h ZPO, 1273, 1279, 1282, 611 BGB nicht besteht.
Die Pfändungsverfügung vom 30.09.1991 ist ins Leere gegangen, da im Zeitpunkt des Zugangs (01.10.1991) weder ein Arbeitsverhältnis noch ein ständiges Verhältnis im Sinne des § 850 h ZPO bestand oder angelegt war.
Voraussetzung für eine Pfändung in eine künftige Forderung ist, dass der Rechtsboden der gepfändeten künftigen Gehaltsforderung geschaffen ist. Es genügt, dass das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis besteht oder mit Wirkung für einen zukünftigen Beginn arbeitsvertraglich vereinbart oder hoheitlich geregelt ist (BGH 21.11.2002 - IX ZB 85/02). Daran fehlt es auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Darlegungen der Klägerin im Berufungsverfahren.
1. Am 01.10.1991 bestand kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Schuldner und der Beklagten, aus dem der Schuldner Vergütungsansprüche gegen die Beklagte ableiten könnte. Voraussetzung für ein solches Arbeitsverhältnis wäre, dass der Schuldner und die Beklagte den übereinstimmenden Willen gehabt hätten, Arbeitsleistungen des Schuldners gegen Vergütung seitens der Beklagten auszutauschen. Dieser Wille müsste durch wechselseitige Erklärungen oder konkludentem Handeln beider zum Ausdruck gekommen sein. Daran fehlt es.
1.1. Ein auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerichteter Austausch von Willenserklärungen ist erst mit dem Arbeitsvertrag vom 02.01.1996 zustande gekommen. Dieser hat ein Arbeitsverhältnis zum 01.01.1996 begründet.
1.2. Ein konkludentes Handeln der Beklagten und des Schuldners, aus dem der Wille abgeleitet werden könnte, dass Arbeitsleistungen, die der Schuldner schon zum Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungsverfügung für die Beklagte erbracht hat, vergütet werden soll, ist nicht ersichtlich. Das wäre beispielsweise anzunehmen, wenn die Beklagte den Schuldner für seine Arbeitsleistung eine Vergütung tatsächlich gezahlt hätte. Das ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen.
Im Gegenteil hat die Beklagte in der Drittschuldnererklärung vom 07.10.1991 erklärt, dass der Schuldner "unentgeltlich" aushilft. Dies ist ein Indiz dafür, dass der Wille der Beklagten und des Schuldners auf eine unentgeltliche Erbringung von Aushilfstätigkeiten gerichtet war. Dies steht der Annahme eines Arbeitsverhältnisses, aus dem Vergütungsansprüche erwachsen sein könnten, entgegen. Die bloße Erbringung von Arbeitsleistungen rechtfertigt die Annahme eines auf das Auslösen von Vergütungsansprüchen gerichteten Willen nicht, wenn die Beteiligten gerade die Unentgeltlichkeit der Arbeitsleistungen gewollt haben.
1.3. Die Vergütung gilt auch nicht nach § 612 Abs. 1 BGB als vereinbart. Eine Vergütung gilt als vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist und eine Vergütungsvereinbarung fehlt. Dabei steht eine unwirksame Vergütungsvereinbarung der fehlenden gleich. Vorliegend haben die Beklagte und der Schuldner die Unentgeltlichkeit der Dienstleistungen gewollt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.3.1 Die sich aus dem konkludenten Handeln der Beteiligten ergebene Vereinbarung, Arbeitsleistung unentgeltlich zu erbringen, steht einer Vergütungsvereinbarung gleich. Denn die Parteien haben sich über die Art der Vergütung verständigt.
1.3.2. Diese Vereinbarung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers scheidet aus, da eine Ausbeutung der Zwangslage, Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögens oder einer erheblichen Willensschwäche nicht erkennbar ist.
Auch eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB ist nicht erkennbar. Dazu müssten zu einer Äquivalenzstörung besondere Umstände treten, aufgrund derer das Arbeitsverhältnis nach Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen die guten Sitten verstößt. Solche können nicht aus dem Aspekt des Gläubigerschutzes abgeleitet werden. Denn dieser ist durch die Regelung des § 850 h ZPO gesichert.
2. Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Schuldner und der Beklagten hat im Zeitpunkt des Zugangs der Pfändungsverfügung (01.10.1991) auch nicht in Aussicht gestanden. Dann müsste im genannten Zeitraum eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses bestanden haben (BAG Urteil vom 13.Mai 1981 - 4 AZR 405/78). Nach der weitergehende Auffassung des Bundesgerichtshofs ist sogar erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis mit Wirkung für einen zukünftigen Beginn bereits arbeitsvertraglich vereinbart ist (BGH Urteil vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02).
Vorliegend ist nicht erkennbar, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Pfändungsverfügung (01.10.1991) der Rechtsboden der gepfändeten künftigen Gehaltsforderung nach diesen Maßstäben bereits geschaffen war. Aus den Umständen der Prokuraerteilung und der gelegentlichen unentgeltlichen Aushilfstätigkeit kann nicht mit dem erforderlichen Grad einer Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass ein Arbeitsverhältnis, aus dem sich Vergütungsansprüche ableiten ließen, zustande kommen werde. Zwar liegt der Berufung zum Prokuristen regelmäßig ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zugrunde, worauf das Arbeitsgericht schon zutreffend hingewiesen hat. Daher ist die Berufung zum Prokuristen an sich geeignet, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein baldiges Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen. Indes wird die aus der Prokuraerteilung abgeleitete Wahrscheinlichkeit für ein Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses umso geringer, je mehr Zeit verstreicht, ohne dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Vorliegend sind zwischen der Prokuraerteilung (01.02.1990) und der Zustellung der Pfändungsverfügung (01.10.1991) 20 Monate vergangen, ohne dass ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen wäre. Angesichts dieses Zeitablaufs kann der Akt der Prokuraerteilung die erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit für das Zustandekommen eines künftigen Arbeitsverhältnisses nicht begründen.
Auch der Umstand, dass der Schuldner für die Beklagte unentgeltlich Tätigkeiten erbracht hat, rechtfertigt angesichts des Umstandes, dass dies über Jahre vor der Zustellung der Pfändungsverfügung geschehen ist, nicht die Bewertung, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein künftiges Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses angenommen werden kann.
3. Die Pfändungsverfügung vom 30.09.1991 hat auch nicht die Verstrickung eines verschleierten Arbeitseinkommens im Sinne von § 850 h Abs. 2 ZPO bewirkt. Denn auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Sachvortrags der Beklagten im Berufungsverfahren sind die Voraussetzungen für die Annahme eines verschleierten Arbeitseinkommens im Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungsverfügung (01.10.1991) nicht gegeben.
3.1. Die Annahme eines verschleierten Arbeitseinkommens im Sinne von § 850 h Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass ein ständiges Verhältnis besteht. Wenn der Schuldner dem Dritten in diesem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste leistet, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessen Vergütung als geschuldet (§ 850 h Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Begriff "ständiges Verhältnis" setzt eine gewisse Regelmäßigkeit und Dauer voraus (BAG Urteil vom 13. Mai 1981 - 4 AZR 405/78; Bengelsdorf, Pfändung und Abtretung von Lohn, 2. Aufl., Rz. 675). Eine Teilzeitbeschäftigung genügt (LAG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 1987, LAGE § 850 h ZPO Nr. 1). Dagegen schadet eine nur einmal, gelegentliche oder aushilfsweise Beschäftigung aus (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl., § 89 Rz. 65). Von Bedeutung ist, ob durch die Tätigkeit des Schuldners eine andere Arbeitskraft erspart wird (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 850 h Rz. 3). Eine familiäre Mitarbeit kann als üblicherweise nicht vergütungspflichtig angesehen werden, wenn sie sich als Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Familienmitglied darstellt. Maßgeblich ist die Sicht eines objektiven Dritten. In der Regel sind die familiären Beziehungen aber für die Frage der Vergütungspflicht an sich unerheblich und können nur, wie sich aus § 850 h Abs. 2 Satz 2 ZPO ergibt, auf die Höhe der Vergütung Einfluss gewinnen (BAG Urteil vom 04. Mai 1977 - 5 AZR 151/76).
3.2. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich dieser Voraussetzung obliegt der klagenden Partei. Die Darlegungslast umfasst die Verpflichtung, Art und zeitlichen Umfang der Arbeitsleistungen des Schuldners darzulegen (BAG Urteil vom 03.August 2005 - 10 AZR 585/04).
Die Darlegungslast kann vorliegend auch nicht erleichtert oder gar verkehrt werden. Eine erweiterte prozessuale Aufklärungspflicht der Beklagten kann auch nicht in analoger Anwendung des § 242 BGB eine angenommen werden. Eine solche wird materiell-rechtlich hergeleitet, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH Urteil vom 11. Juni 1990 - II ZR 159/89, NJW 1990, 3151). Dabei ist die Grenze des Zumutbaren in analoger Anwendung des § 242 BGB in Abhängigkeit von der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung zu bestimmen (Baumgärtel, Beweislastpraxis, 1995, Rz. 308 m.w.N.). Die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Drittschuldner machen indes eines solche Erleichterung der Darlegungslast entbehrlich. Denn der Drittschuldner steht schon nach § 840 ZPO in einer Erklärungspflicht gegenüber dem Gläubiger. Hinzu kommt, dass der Gläubiger auch gemäß § 836 Abs. 3 ZPO vom Schuldner die zur Geltendmachung der Forderung notwendigen Auskünfte und die über die Forderung vorhandenen Urkunden zur Herausgabe verlangen kann. Angesichts dieser Umstände ist für eine Erleichterung der Darlegungslast zugunsten des Gläubigers kein Raum (LAG Nürnberg Urteil vom 26. Februar 2003 - 4 Sa 95/02).
Eine Darlegungslasterleichterung kommt daher nur in Betracht, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben des Drittschuldners ungenügend oder fehlerhaft sind (LAG Nürnberg Urteil vom 26. Februar 2003 - 4 Sa 95/02) und geeignet sind, die Wahrnehmung der Gläubigerrechte zu behindern. Solche Anhaltspunkte bestehen nicht.
Die familienrechtliche Verbundenheit der Geschäftsführerin der Beklagten mit dem Schuldner rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Drittschuldnererklärung vom 07.10.1991 oder die Einlassung im Verfahren fehlerhaft ist.
Auch sonstige fehlerhafte Angaben des Schuldners gegenüber der Klägerin rechtfertigen vorliegend nicht eine Darlegungslasterleichterung. Zwar hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Angabe des Schuldners im Vermögensverzeichnis vom 18.01.2000, dass keine Abtretungen vorliegen, seiner Einlassung im Verfahren widerspricht, wonach er sämtliche Einkommen schon in den 80er Jahren seiner Ehefrau abgetreten hat. Indes ist diese objektiv fehlerhafte Angabe im Vermögensverzeichnis nicht geeignet, die Rechtsverfolgung für die Klägerin zu erschweren.
Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen Angaben über die Unentgeltlichkeit der Aushilfstätigkeiten im Zeitraum 1991 objektiv falsch sind, fehlen.
3.3. Auch unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren ergänzten Sachvortrags der Klägerin kann nicht erkannt werden, dass der Tatbestand des § 850 h Abs. 2 ZPO hinsichtlich des Merkmals der ständigen Leistung von Arbeit, die nach Art und Umfang regelmäßig vergütet wird, erfüllt ist.
Unstreitig ist der Schuldner Prokurist der Beklagten und hat in 1991 zweimal 30-minütige Verhandlungen mit dem Landesamt für Ernährung, Wirtschaft und Jagd über die Etikettenbeschriftung geführt sowie etwa viermal an Hundeausstellungen am Wochenende in der Region teilgenommen. Diese Tatsachen erfüllen das Merkmal einer ständigen Leistung von Arbeit, die nach Art und Umfang regelmäßig vergütet wird, nicht. Die Prokuraerteilung selbst ist eine Ermächtigung zur Vornahme von Geschäften. Sie steht nicht gleich mit dem Auftrag, Geschäfte bestimmter Art oder eines bestimmten Umfangs auch tatsächlich zu besorgen. Vorliegend gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Schuldner in 1991 über den eingeräumten Umfang der Kurzverhandlungen mit dem Landesamt für Ernährung, Wirtschaft und Jagd über die Etikettenbeschriftung hinaus Geschäfte für die Beklagte besorgt hat. Die Wahrnehmung zweier Verhandlungstermine im Laufe eines Kalenderjahres ist aber keine ständige Leistung von Arbeit, die nach Art und Umfang regelmäßig vergütet wird. Zu Recht hat das Arbeitsgericht herausgestellt, dass es sich um "Rat und Tat zu besonderen Anlässen" gehandelt hat. Angesichts des geringen Umfangs dieser Tätigkeit ist es naheliegend, dass die Beklagten-Geschäftsführerin diese Aufgabe selber wahrgenommen hätte, wenn nicht der Schuldner eingesprungen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass sie durch die Tätigkeit des Schuldners eine andere Arbeitskraft erspart hat, fehlen.
Das gilt auch für die gelegentliche Teilnahme an Hundeausstellungen an etwa vier Wochenenden im Jahr. Allein aus der Tatsache, dass der Schuldner an diesen Hundeausstellungen teilgenommen hat, kann nicht abgeleitet werden, dass er eine Arbeitsleistung erbracht hat, die nach Art und Umfang regelmäßig vergütet wird. Diese Schlussfolgerung würde vielmehr Kenntnis darüber voraussetzen, welche konkrete Arbeitsleistung der Kläger anlässlich seiner Teilnahme an den Hundeausstellungen erbracht hat. Hierüber verhält sich der Vortrag der Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht.
Die weitere Behauptung der Klägerin, dass der Schuldner am 01.10.1991 für die Beklagte Tätigkeiten erbracht habe, die von gewisser Regelmäßigkeit, Stetigkeit und Dauerhaftigkeit waren und für die nach Art und Umfang üblicherweise eine Vergütung zu zahlen wäre, ist unsubstantiiert und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Die Klägerin hat weder Art noch zeitlichen Umfang der behaupteten Arbeitsleistung des Schuldners beschrieben, sondern sich damit begnügt, die abstrakten Attribute zu benennen, die aus dem Rechtssatz von der Rechtsprechung abgeleitet werden, um die Anspruchsvoraussetzungen zu beschreiben. Sie hat damit nicht Tatsachen im Sinne eines Lebenssachverhaltes zum Gegenstand ihrer Behauptung erhoben, sondern diese auf den Rechtssatz bezogen. Aus ihrer Einlassung, dass auch der Rücklauf der Befragungsbögen, die sie an die ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten gerichtet hat, keine verwertbaren Ergebnisse gebracht haben, ergibt sich ohne weiteres, dass die Klägerin eben keine positive Kenntnis über den Lebenssachverhalt in 1991 hat.
4. Der Anspruch kann auch nicht darauf gestützt werden, dass im Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungsverfügung ein ständiges Verhältnis im Sinne des § 850 h ZPO angelegt war. Denn es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Pfändungsverfügung eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestand, dass Art und Umfang der seitens des Schuldners für die Beklagte erbrachten Tätigkeiten sich so entwickeln, dass sie nach Art und Umfang regelmäßig vergütet würden.
Die Prokuraerteilung und die Erbringung unentgeltlicher Tätigkeiten im beschriebenen Umfang rechtfertigen angesichts des Umstandes, dass dies schon über viele Monate vor der Zustellung der Pfändungsverfügung geschehen ist, nicht die Bewertung, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit am 1.10.1991 angenommen werden konnte, dass ein ständiges Verhältnis im beschriebenen Sinn entsteht. Denn genau so gut hätte alles bleiben können wie es war.
5. Zudem sind etwaige Ansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt, soweit sie den Zugriffszeitraum bis zum 31.12.2001 betreffen.
Forderungen auf gepfändetes oder verschleiertes Arbeitseinkommen verjähren wie die Ansprüche auf Arbeitsentgelt (LAG Nürnberg Urteil vom 26. Februar 2003 - 4 Sa 95/02; LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.März 1994, DB 94, 2508; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl., § 89 Rz. 72). Der Anspruch der Klägerin unterliegt der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB a. F.. § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB a.F. gilt für Ansprüche derjenigen, welche in Privatdienste stehen, wegen des Gehaltes, Lohnes oder anderer Dienstbezüge mit Einschluss der Auslagen sowie der Dienstberechtigten wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse. Die Gleichstellung der "anderen" Dienstbezüge mit den ausdrücklich genannten Vergütungsformen "Gehalt und Lohn" macht deutlich, dass der in Frage stehende Anspruch diesen Entgeltformen vergleichbar sein muss. Dieses Verständnis wird bestätigt durch die Formulierung des für die gewerblichen Arbeitnehmer maßgeblichen §§ 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB a. F.. Die betroffenen Ansprüche werden dort umschrieben als solche "... wegen des Lohnes und anderer anstelle oder als Teil des Lohnes vereinbarte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen ...".
Nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB a. F. verjährten die genannten Ansprüche in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist des § 196 BGB a. F. begann mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 201, 198 BGB a. F..
Danach begann die Verjährung der Ansprüche der Klägerin für das Jahr 1991 grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres 1991 und endete mit dem Ablauf des 31.12.1993. Die Verjährung der Ansprüche aus dem Jahre 1992 begannen grundsätzlich mit dem Schlusses des Jahres 1992 und endete mit dem Ablauf des 31.12.1994. Dies gilt entsprechend bis zu den Ansprüchen aus dem Jahr 2001, deren Verjährung mit dem 31.12.2001 begann und mit dem Ablauf des 31.12.2003 endete.
Zwar gilt nach Art. 229, § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBG für bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche das mit Wirkung vom 01.01.2002 eingeführte Recht. Dieses sieht eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren vor (§ 195 BGB). Aber bei der Dauer der Verjährung wird unterschieden je nachdem, ob die neuen Fristen kürzer oder länger als bisherigem Recht sind. Im Interesse des Schuldnerschutzes vollendet sich die Verjährung einer kürzeren Frist nach bisherigem Recht (Art. 229, § 6 Abs. 3 EGBGB).
Die Ansprüche aus den Jahren ab 2002 unterliegen der Verjährung nach § 195 BGB von drei Jahren. Die am 26.05.2004 eingegangene Klage hat die Verjährung für die Ansprüche aus den Jahren ab 2002 nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
Die Ansprüche aus den Jahren bis 2001 sind indes verjährt. Die Zustellung der Pfändungsverfügung hat entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin keine die Verjährung hemmende Wirkung. Anzuwenden ist das bisherige Recht für den Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und den Neubeginn (Art. 229, § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Das gilt auch hinsichtlich der bisherigen Unterbrechungstatbestände, die durch die Vorschriften über die Hemmung ersetzt worden sind (Art. 229, § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB). Die Zustellung der Pfändungsverfügung bewirkt keine Unterbrechung nach § 209 BGB a. F.. Sie steht der Erhebung der Klage entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gleich. Sie bewirkt indes die Verstrickung und begründet für den Gläubiger ein Pfändungspfandrecht (§§ 829 Abs. 3, 836 Abs. 1, 833 ZPO). Der Gläubiger kann den Drittschuldner dann auf Zahlung in Anspruch nehmen. Er kann auch klagen. Diese Klage wird durch die Zustellung der Pfändungsverfügung nicht vorweggenommen oder ersetzt.
Schließlich ist die Erhebung der Verjährungseinrede vorliegend auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die geltend gemachten falschen Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis aus dem Jahr 2000 gehen nicht zum Nachteil der Beklagten, wie ausgeführt wurde. Im Übrigen kommt es auf die Drittschuldnererklärung an. Deren Inhalt hat die Klägerin nicht beanstandet.
Nach alledem hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung war mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Gründe zur Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht.
Ende der Entscheidung
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